Beschluss:

1.  Die Absicht der Umstufung des Riegelwegs und des Pfaffenbergwegs ist gem. Art. 7 (4) BayStrWG durch Aushang anzukündigen.

 

2.  Insofern nach drei Monaten nach Aushang der Ankündigung keine Einwendungen gegen die Umstufung erhoben wurden, sind die Umstufungen des Riegelwegs und des Pfaffenbergwegs sowie die Widmung der Mühlenstraße bekanntzumachen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

11

Anwesend:

11

Nein-Stimmen

0

Pers. Beteiligt:

0