Beschluss:

Die von verschiedenen Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden zur Kenntnis genommen und wie folgt beschlussfähig behandelt: 

 

a.)    Regierung vom Mittelfranken, Luftamt Nordbayern mit Schreiben vom 03.03.2010

Es wird in den textlichen Festsetzungen unter Punkt 4.0 folgender Zusatz mit aufgenommen:

Für die Photovoltaikanlage dürfen nur Materialien verwendet werden, die eine Blendwirkung für

den Flugverkehr des östlich gelegenen Verkehrslandeplatzes Hassfurt ausschließen

 

b.)    Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen vom 05.03.2010

In den vom Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen ausgehändigten Unterlagen ist aufgezeigt, dass auf Flur-Nr. 479 Drainagestränge vorhanden sind. Die Hauptableitung erfolgt über einen Strang auf Flur-Nr. 478 der voraussichtlich in den Graben Flur Nr. 479/1 mündet. Der Bauherr der Photovoltaikanlage wird davon in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen, dass dieser Hauptstrang nicht beschädigt werden darf und auch weiterhin aufrecht zu erhalten ist.

 

c.)    Regierung von Unterfranken mit Schreiben vom 12.03.2010

Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung wird entsprechend der Forderung der Regierung von Unterfranken geändert zu:

„Sondergebiet Photovoltaik als untergeordnete Nebennutzung auf dem Plateau des stillgelegten Betriebsabschnittes I der Deponie Wonfurt“.

Die Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes wird ergänzt um die Festsetzung:

Die Ausgestaltung von Zufahrten und Stellplätzen sowie die Errichtung von Gebäuden sind mit den Anforderungen an den Deponiebetrieb und den Deponiekörper abzustimmen.

Es wird ergänzend die folgende Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB mit aufgenommen:

„Nach Rückbau der Photovoltaikanlage sind im Weiteren die Nachsorgemaßnahmen der Deponie durchzuführen.“

 

d.)    Regierung von Unterfranken mit Schreiben vom 16.03.2010

Es wird auf den Beschlussvorschlag zu Punkt f verwiesen.

 

e.)    Bayerisches Landesamt für Umwelt mit Schreiben vom 15.03.2010

Es werden folgende Festsetzungen ergänzend mit aufgenommen:

Der Zugang zur gesamten Deponiefläche muss jederzeit gewährleistet sein.

Alle Belange des Deponiebetriebes haben Vorrang vor dem Betrieb der Photovoltaikanlage.

Es erfolgt der Hinweis, dass im Rahmen des Bauantrages nicht nur die Genehmigungspläne dem Landesamt für Umwelt vorzulegen sind sondern auch zwecks Abstimmung die Ausführungspläne.

 

Die Auflagen von Seiten des Landesamtes für Umwelt umfassen keine Punkte, die nach § 9 BauGB Inhalt des Bebauungsplanes sind.

Aus diesem Grund werden diese Punkte als Hinweise im Bebauungsplan mit aufgenommen.

 

f.)      Landratsamt Haßberge mit Schreiben vom 17.03.2010

In der Begründung wurde auf die Ziele des LEP eingegangen. Diese werden jedoch noch etwas umfassender erörtert:

Die Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms Bayern wurden dahingehend berücksichtigt, dass dem Ziel die Zersiedlung der Landschaft zu verhindern Rechnung getragen wird, da die Freiflächen-Photovoltaikanlage auf einer Konversionsfläche errichtet wird. Durch die Anlage auf dieser Konversionsfläche, Deponiefläche Kreisabfallzentrum Wonfurt wird zudem vermieden, dass schützenswerte Landschaftsteile durch eine Bebauung beeinträchtigt werden.

Grundsätzlich handelt es sich bei dem Standort um einen Standort bei dem bereits eine Vorbelastung des Landschaftsbildes besteht.

 

In der Begründung wurden die Kapitel 7 Grünordnung (insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des Kompensationsbedarfes) und Kap. 8 Umweltbericht komplett überarbeitet.

Darüber hinaus wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung auf der Basis einer faunistischen Begehung durchgeführt.

Zur Minderung des Eingriffs werden verschiedene Maßnahmen vorgesehen, die im Bebauungsplan auch festgesetzt werden wie

 

- 4.3 Einsaat der Flächen innerhalb des Sondergebietes zwischen den Modulreihen mit standortgerechtem, autochthonem Biotopsaatgut als Extensivwiese jährliche Mahd mit Entfernen des Mähgutes. Düngung und der Einsatz von Herbiziden, Bioziden und Rodentiziden ist unzulässig.

 

- 4.4 Umfangreiche Aufwertungen auf der Ausgleichsfläche mit Einbringen von Lesesteinriegeln am nordwestlichen und südlichen Rand der vorgesehenen Fläche. Die genaue Lage der Ausgleichsfläche auf Flur-Nr. 479 wurde angepasst und nochmals mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.

 

g.)    IHK Würzburg-Schweinfurt mit Schreiben vom 02.03.2010

Hier wird verwiesen auf den Beschlussvorschlag zu Punkt d).

 

Billigungs- und Auslegungsbeschluss (Planfassung vom 16.08.2010)

Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplanentwurf des Ing.-Büros Stubenrauch für das „Sondergebiet Photovoltaik als untergeordnete Nebennutzung auf dem Plateau des stillgelegten Betriebsabschnittes I der Deponie Wonfurt“ und dem Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes Wonfurt. Es handelt sich um den Entwurf Bebauungsplan und Flächennutzungsplan mit Begründung in der Fassung vom 16.08.2010 für eine Teilfläche des Grundstückes Flur-Nr. 478 der Gemarkung Wonfurt.

 

Die Billigung erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauBG. Mit dem Inhalt der Bauleitpläne besteht Einverständnis. Auf der Grundlage der Planentwürfe kann das Auslegungsverfahren durchgeführt werden. Die Behörden und Träger der öffentlicher Belange werden parallel von der öffentlichen Auslegung informiert und beteiligt.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Anwesend:

9

Nein-Stimmen

0

Pers. Beteiligt:

0