Sitzung: 16.08.2010 Gemeinderat Wonfurt
Beschluss:
Die von verschiedenen Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden zur Kenntnis genommen und wie folgt beschlussfähig behandelt:
a.)
Regierung
vom Mittelfranken, Luftamt Nordbayern mit Schreiben vom 03.03.2010
Es wird in den
textlichen Festsetzungen unter Punkt 4.0 folgender Zusatz mit aufgenommen:
Für die
Photovoltaikanlage dürfen nur Materialien verwendet werden, die eine
Blendwirkung für
den Flugverkehr
des östlich gelegenen Verkehrslandeplatzes Hassfurt ausschließen
b.)
Wasserwirtschaftsamt
Bad Kissingen vom 05.03.2010
In den vom
Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen ausgehändigten Unterlagen ist aufgezeigt,
dass auf Flur-Nr. 479 Drainagestränge vorhanden sind. Die Hauptableitung
erfolgt über einen Strang auf Flur-Nr. 478 der voraussichtlich in den Graben
Flur Nr. 479/1 mündet. Der Bauherr der Photovoltaikanlage wird davon in Kenntnis
gesetzt und darauf hingewiesen, dass dieser Hauptstrang nicht beschädigt werden
darf und auch weiterhin aufrecht zu erhalten ist.
c.)
Regierung
von Unterfranken mit Schreiben vom 12.03.2010
Die Festsetzung
der Art der baulichen Nutzung wird entsprechend der Forderung der Regierung von
Unterfranken geändert zu:
„Sondergebiet
Photovoltaik als untergeordnete Nebennutzung auf dem Plateau des stillgelegten
Betriebsabschnittes I der Deponie Wonfurt“.
Die Ziffer 3 der
textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes wird ergänzt um die Festsetzung:
Die Ausgestaltung
von Zufahrten und Stellplätzen sowie die Errichtung von Gebäuden sind mit den
Anforderungen an den Deponiebetrieb und den Deponiekörper abzustimmen.
Es wird ergänzend
die folgende Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB mit aufgenommen:
„Nach Rückbau der
Photovoltaikanlage sind im Weiteren die Nachsorgemaßnahmen der Deponie
durchzuführen.“
d.)
Regierung
von Unterfranken mit Schreiben vom 16.03.2010
Es wird auf den Beschlussvorschlag zu Punkt f verwiesen.
e.)
Bayerisches
Landesamt für Umwelt mit Schreiben vom 15.03.2010
Es werden folgende
Festsetzungen ergänzend mit aufgenommen:
Der Zugang zur
gesamten Deponiefläche muss jederzeit gewährleistet sein.
Alle Belange des
Deponiebetriebes haben Vorrang vor dem Betrieb der Photovoltaikanlage.
Es erfolgt der
Hinweis, dass im Rahmen des Bauantrages nicht nur die Genehmigungspläne dem
Landesamt für Umwelt vorzulegen sind sondern auch zwecks Abstimmung die
Ausführungspläne.
Die Auflagen von
Seiten des Landesamtes für Umwelt umfassen keine Punkte, die nach § 9 BauGB
Inhalt des Bebauungsplanes sind.
Aus diesem Grund werden diese Punkte als Hinweise im Bebauungsplan mit
aufgenommen.
f.)
Landratsamt
Haßberge mit Schreiben vom 17.03.2010
In der Begründung
wurde auf die Ziele des LEP eingegangen. Diese werden jedoch noch etwas
umfassender erörtert:
Die Ziele und
Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms Bayern wurden dahingehend
berücksichtigt, dass dem Ziel die Zersiedlung der Landschaft zu verhindern
Rechnung getragen wird, da die Freiflächen-Photovoltaikanlage auf einer
Konversionsfläche errichtet wird. Durch die Anlage auf dieser
Konversionsfläche, Deponiefläche Kreisabfallzentrum Wonfurt wird zudem
vermieden, dass schützenswerte Landschaftsteile durch eine Bebauung beeinträchtigt
werden.
Grundsätzlich
handelt es sich bei dem Standort um einen Standort bei dem bereits eine
Vorbelastung des Landschaftsbildes besteht.
In der Begründung
wurden die Kapitel 7 Grünordnung (insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des
Kompensationsbedarfes) und Kap. 8 Umweltbericht komplett überarbeitet.
Darüber hinaus
wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung auf der Basis einer
faunistischen Begehung durchgeführt.
Zur Minderung des
Eingriffs werden verschiedene Maßnahmen vorgesehen, die im Bebauungsplan auch
festgesetzt werden wie
- 4.3 Einsaat der
Flächen innerhalb des Sondergebietes zwischen den Modulreihen mit
standortgerechtem, autochthonem Biotopsaatgut als Extensivwiese jährliche Mahd
mit Entfernen des Mähgutes. Düngung und der Einsatz von Herbiziden, Bioziden
und Rodentiziden ist unzulässig.
- 4.4 Umfangreiche
Aufwertungen auf der Ausgleichsfläche mit Einbringen von Lesesteinriegeln am
nordwestlichen und südlichen Rand der vorgesehenen Fläche. Die genaue Lage der
Ausgleichsfläche auf Flur-Nr. 479 wurde angepasst und nochmals mit der Unteren
Naturschutzbehörde abgestimmt.
g.)
IHK
Würzburg-Schweinfurt mit Schreiben vom 02.03.2010
Hier wird verwiesen auf den Beschlussvorschlag zu Punkt d).
Billigungs- und
Auslegungsbeschluss (Planfassung vom 16.08.2010)
Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplanentwurf des Ing.-Büros
Stubenrauch für das „Sondergebiet Photovoltaik als untergeordnete Nebennutzung
auf dem Plateau des stillgelegten Betriebsabschnittes I der Deponie Wonfurt“
und dem Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes Wonfurt. Es handelt
sich um den Entwurf Bebauungsplan und Flächennutzungsplan mit Begründung in der
Fassung vom 16.08.2010 für eine Teilfläche des Grundstückes Flur-Nr. 478 der
Gemarkung Wonfurt.
Die Billigung erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauBG. Mit dem Inhalt der
Bauleitpläne besteht Einverständnis. Auf der Grundlage der Planentwürfe kann
das Auslegungsverfahren durchgeführt werden. Die Behörden und Träger der
öffentlicher Belange werden parallel von der öffentlichen Auslegung informiert
und beteiligt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
9 |
Anwesend: |
9 |
Nein-Stimmen |
0 |
Pers. Beteiligt: |
0 |