Nachtrag: 13.10.2008

Beschluss:

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und nicht innerhalb im Zusammenhang bebauten Ortsteiles und somit im Außenbereich. Eine Privilegierung nach dem Baugesetzbuch ist nicht gegeben. Unter Hinweis auf die unmittelbare Nähe zum denkmalgeschützten Schloss sind auch eventuelle Beeinträchtigungen von denkmalpflegerischen Belangen zu prüfen. Für das Grundstück ist die Erschließung nicht gesichert. Die Lage und die Linksabbiegespur im Bereich der B 26 lässt eventuell einen Unfallschwerpunkt erwarten. Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes ist einzuholen. Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

13

Anwesend:

15

Nein-Stimmen

2

Pers. Beteiligt:

0