Beschluss:

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Für die geplanten Baumaßnahmen ist ein Finanzierungsplan mit Kostenermittlung der einzelnen Maßnahmen und Bauzeitenplan aufzustellen und rechtzeitig mit dem Bauausschuss der Gemeinde abzustimmen.

 

Die Obergrenze der gemeindlichen Förderung wird für das Haushaltsjahr 2015 auf 35.000,00 € festgelegt. Die / -Regelung findet grundsätzlich Anwendung.

 

Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass ein Planer die Kosten der Maßnahmen berechnen wird. Der Gemeinderat ist bei der Beauftragung eines geeigneten Planers/Architekten rechtzeitig zu beteiligen. Ein Mitspracherecht der Gemeinde dürfte unter Hinweis auf die gemeindliche Kostenbeteiligung selbstverständlich sein.

 

Es ist rechtzeitig zu prüfen, ob es sich bei der Maßnahme eventuell um eine Generalsanierung handelt, die eventuell aus FAG-Mitteln bezuschusst werden kann. Entsprechende Förderanträge bzw. Anträge auf rechtzeitigen Baubeginn sind in diesem Fall rechtzeitig zu stellen. Die entsprechenden Förderrichtlinien sind zwingend zu beachten.

 

Die Bestimmungen zum Qualitätsbonus plus werden zur Kenntnis genommen und die gemeindliche Kostenbeteiligung an den Maßnahmen ist bei Inanspruchnahme Qualitätsbonus plus entsprechend zu berücksichtigen. Die gemeinsamen Gespräche mit allen Beteiligten sollten umgehend stattfinden.

 

Franz Josef Selig war als Mitglied der Kirchenverwaltung gem. § 49 GO ausgeschlossen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

10

Anwesend:

11

Nein-Stimmen

0

Pers. Beteiligt:

1