Sitzung: 08.06.2015 Gemeinderat Gädheim
Beschluss:
Der Gemeinderat Gädheim beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Eichelberg III“ Gädheim im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB. Es handelt sich hierbei um folgende Änderungen:
·
Östlich der Grundschule ist im Bebauungsplan
(Stand: 04.09.2000) ein Mehrzweckgebäude (MZG) vorgesehen. Da die Gemeinde
bereits über ein MZG verfügt, soll stattdessen weitere Wohnbebauung als
Einzelhausbebauung ausgewiesen werden. Zur Erreichbarkeit ist eine Stichstraße
mit Wendeanlage vorgesehen.
· Die Reihenhausbebauung im südöstlichen Teilbereich der Ringstraße soll
nicht realisiert werden, da im ländlichen Raum hierfür mittlerweile nur ein
geringer bis kein Bedarf besteht. Stattdessen
sind ebenfalls Einzelhäuser vorgesehen, die sich in der Gestaltung an den
Vorgaben der übrigen Wohnbebauung des Gebietes orientieren.
· Als Bauweise im südlichen Bereich der Planstraße B ist im Bebauungsplan
(Stand: 04.09.2000) als „Einzel- oder Reihenhausbebauung“ festgesetzt. Diese
Festsetzung wird infolge der vorgenannten Begründung in „Einzel- oder
Doppelhausbebauung“ geändert.
· Die im
Bebauungsplan ausgewiesenen Grundstücke Nr. 3 und 4 sollen keine Wohnbebauung
erhalten, da deren Lage in der Nähe zur Bundesstraße als wenig attraktiv eingestuft
wird. Hier werden Anlagen der Verwaltung errichtet (ein Feuerwehrgerätehaus mit
Garagenplätzen gemäß §4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO sowie Garagen des Bauhofes mit
einer Werkstatt). Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans wird dieses Grundstück
als Nr. 4 ausgewiesen.
Die Verlagerung
der freiwilligen Feuerwehren aus Gädheim und Ottendorf zu diesem Standort wird
erforderlich, da beide bestehenden Feuerwehrgebäude sanierungsbedürftig sind.
Dabei wird erwartet, dass der Investitionsbedarf dieser Sanierungsmaßnahmen
über denen eines Neubaus eines Gebäudes liegt. Darüber hinaus werden somit auch
die Kräfte der beiden freiwilligen Feuerwehren gebündelt.
Die höchst
zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,8 und die höchst zulässige
Geschossflächenzahl (GFZ) wird mit 2,0 festgesetzt. Die maximal zulässige Höhe
der baulichen Anlagen (Gebäudeoberkante) wird mit 12 m festgesetzt. Abweichend
davon ist ein Schlauch- und Übungsturm mit einer Höhe von maximal 15 m
zulässig. Die maximalen Gebäudehöhen beziehen sich jeweils auf das darunter
liegende Gelände. Insgesamt darf durch die baulichen Anlagen eine Höhe von
230,00 müNN bzw. durch den Schlauchturm 233,00 müNN nicht überschritten werden.
Ergänzend wird auf
diesem Grundstück dem Bedarf an Unterstellmöglichkeiten von Fahrzeugen des
Gemeindlichen Bauhofs Rechnung getragen.
· Die textlichen
Festsetzungen werden auf ein Mindestmaß an Vorgaben reduziert, um der aktuellen
Gestaltung der Wohngebäude Rechnung zu tragen, so dass diese vielfältiger
gestaltet werden können. Dazu zählen die Vorgaben zur Dachausbildung, bei der
nun auch Flachdächer zugelassen werden.
·
Dachflächenfester werden zugelassen, da im
ganzen Baugebiet die Möglichkeit besteht, dass das Dachgeschoss ausgebaut
werden kann. Mit den Dachfenstern wird somit der natürlichen Beleuchtung und
der Lüftung der Räume Rechnung getragen.
·
Bei den
Einfriedungen werden die relativ eng gesteckten Vorgaben aufgehoben. Damit wird
der aktuellen Gestaltungsfreiheit nicht nur bei den Gebäuden sondern auch der
Außengestaltung der Grundstücke ein größerer Spielraum eingeräumt.
· Die Breiten der Verkehrsflächen werden aus den
Textlichen Festsetzungen heraus genommen. Dies ist damit begründet, dass z.B.
bei kleinen Kurvenradien Erweiterungen in den Kurveninnenseiten notwendig
werden, damit die Fahrzeuge die Kurven auf ihrer Fahrspur überhaupt befahren
können. Bei einer ansonsten notwendigen Mitbenutzung der Gegenfahrspur kann es
zu gefährlichen Situationen bis hin zu Unfällen kommen.
· Die Breite des Fußweges von Planstraße B zum
Spielplatzgelände wird von 2,00m auf 2,50m geändert. Damit wird es möglich diesen
Weg auch mit Kraftfahrzeugen des Unterhaltungsdienstes zu befahren.
· Die Containerstellplätze entfallen, da in der
Ortslage Gädheim bereits zwei solche Stellplätze vorhanden sind, und dies für
ausreichend angesehen wird. Darüber hinaus wird durch die bisher vorgesehenen
Standorte neben der Wohnbebauung das jeweils direkt angrenzende Grundstück
weniger attraktiv (Lärm, Geruch, etc.).
· Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans wird in
den Textlichen Festsetzungen aufgenommen, dass das Gebiet im Trennsystem zu
entwässern ist.
· Nachrichtlich wird in den Bebauungsplan die
Lage eines Regenrückhaltebeckens sowie die Errichtung von Blendschutz für den
Kfz-Verkehr entlang der Bundesstraße B26 mit aufgenommen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
12 |
Anwesend: |
13 |
Nein-Stimmen |
1 |
Pers. Beteiligt: |
0 |