Beschluss:

Die Bauverpflichtung für den ersten Bauabschnitt im Baugebiet „Eichelberg III“ wird wie folgt festgesetzt:

-       bei Unterzeichnung des Notarvertrages vor der tatsächlichen Fertigstellung der Erschließungsarbeiten (geplant für Januar 2017) wird als Bauverpflichtung der 31.12.2018 eingetragen.

-       bei Unterzeichnung des Notarvertrages nach der Fertigstellung der Erschließungsarbeiten werden als Bauverpflichtung 2 Jahre ab dem Tag der Unterzeichnung eingetragen.

Sollte die Bauverpflichtung ablaufen, ohne dass ein Wohnhaus gebaut wurde, behält sich die Gemeinde einen Rückkauf des Grundstückes zu gleichen Konditionen vor (wird im Notarvertrag verankert) bzw. kann bei begründeter Nichteinhaltung auf Antrag eine befristete Verlängerung erteilt werden.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Anwesend:

9

Nein-Stimmen

0

Pers. Beteiligt:

0