Sitzung: 29.01.2019 Gemeinderat Wonfurt
Gemäß § 4a
Abs. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange für oben genannten Bebauungsplan „Ortsabrundung Dampfach –
westlicher Ortsrand“ erneut am Verfahren beteiligt.
Gleichzeitig
erfolgte die erneute Bürgerbeteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2
BauGB.
A. Folgende Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 28.09.2018 bzw. E-Mail vom 28.09.2018 um Stellungnahme
bis zum 05.11.2018 gebeten.
|
Name |
1 |
Regierung von Unterfranken -
Landesplanungsbehörde |
2 |
Regionaler Planungsverband
Main-Rhön |
3 |
Landratsamt Haßberge SG III/1 - Bauleitplanung |
4 |
Landratsamt Haßberge Kreisbauamt |
5 |
Landratsamt Haßberge Wasserrecht |
6 |
Landratsamt Haßberge Untere Immissionsschutzbehörde |
7 |
Landratsamt Haßberge Untere Naturschutzbehörde |
8 |
Landratsamt Haßberge Kreisbrandrat |
9 |
Landratsamt Haßberge Untere Denkmalschutzbehörde |
10 |
Landratsamt Haßberge Gesundheitsamt |
11 |
Landratsamt Haßberge Abfallrecht |
12 |
Herr Christian Blenk Kreisheimatpfleger |
13 |
Bayerisches Landesamt für
Denkmalpflege |
14 |
Wasserwirtschaftsamt Bad
Kissingen |
15 |
Amt für Digitalisierung,
Breitband und Vermessung |
16 |
Staatliches Bauamt Schweinfurt Fachbereich Straßenbau |
17 |
Amt für ländliche Entwicklung
Unterfranken |
18 |
Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten |
19 |
Bayerischer Bauernverband |
20 |
Industrie- und Handelskammer |
21 |
Handwerkskammer für Unterfranken |
22 |
Bayernwerk Netz GmbH |
23 |
Unterfränkische Überlandzentrale
eG |
24 |
Deutsche Telekom AG Bezirksbüro Netze Bamberg |
25 |
Stadt Haßfurt |
26 |
Gemeinde Theres |
27 |
Gemeinde Donnersdorf |
28 |
Gemeinde Knetzgau |
29 |
Zweckverband Wasserversorgung Knetzgau-Sand-Wonfurt-Gruppe |
30 |
Stadtwerke Haßfurt |
B. Folgende
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben der Planung zugestimmt
bzw. keine Einwendungen vorgetragen:
·
Gemeinde
Knetzgau mit E-Mail vom 01.10.2018
·
Industrie-
und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt mit E-Mail vom 25.10.2018
·
Amt
für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Schweinfurt mit Schreiben vom
25.10.2018
·
Staatliches
Bauamt Schweinfurt – Fachbereich Straßenbau mit Schreiben vom 29.10.2018
·
Deutsche Telekom Technik GmbH mit E-Mail vom 06.11.2018
C. Folgende Behörden und sonstige
Träger öffentlicher Belange haben bis zum 05.11.2018 keine Rückmeldung
zugesandt:
·
Herr
Christian Blenk – Kreisheimatpfleger
·
Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege
·
Bayerischer
Bauernverband
·
Handwerkskammer
für Unterfranken
·
Stadt
Haßfurt
·
Gemeinde
Theres
·
Gemeinde
Donnersdorf
·
Zweckverband
zur Wasserversorgung Knetzgau-Sand-Wonfurt-Gruppe
·
Stadtwerke
Haßfurt
D. Von
folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Bedenken
und Anregungen vorgetragen:
a.) Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen mit
E-Mail vom 10.10.2018
Beschluss:
Unter
Punkt 9.3 der Hinweise des Bebauungsplans soll textlich geändert werden, dass
die anerkannten Regeln der Technik und ebenso die gemeindliche
Entwässerungssatzung zu beachten sind.
Der
Gemeinderat beschließt, dass eine redaktionelle Umformulierung der oben
genannten textlichen Festsetzung durchgeführt wird.
Gemeinderatsmitglied Hauck ist gem. Art. 49 GO
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
12 |
Anwesend: |
13 |
Nein-Stimmen |
0 |
Pers. Beteiligt: |
1 |
b.) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt mit E-Mail
vom 12.10.2018
Beschluss:
Da eine
Hinterlandbebauung zur Nachverdichtung durch Teilung der bestehenden
Grundstücke ermöglicht werden soll, ergeben sich die im Bebauungsplan
dargestellten Bauparzellengrößen. Die Aufteilung der Bauparzellen resultiert
aus der geplanten Erschließung des WA-Gebietes über die bestehenden Flurwege
auf Flur Nr. 57 und Flur Nr. 320. Es handelt sich beim vorliegenden Planumgriff
nicht eindeutig um eine Neuausweisung von Wohnbauflächen, sondern die Teilungen
der bestehenden Grundstücksflächen, die ein hohes Nachverdichtungspotenzial
aufweisen.
Der
Bebauungsplan fügt sich damit in den angrenzenden Bereich und in die
benachbarte Nutzung ein. Die Festsetzungen bezüglich der Bauweise, der äußeren
Gestaltung, der Höhen, der Art der baulichen Nutzung und dem Maß der baulichen
Nutzung wurden im Hinblick auf das Ergebnis eines städtebaulich einheitlichen
Bildes getroffen.
Gemeinderatsmitglied Hauck ist gem. Art. 49 GO
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
9 |
Anwesend: |
13 |
Nein-Stimmen |
3 |
Pers. Beteiligt: |
1 |
c.) Unterfränkische Überlandzentrale eG mit E-Mail vom 15.10.2018
Es wird auf den Abwägungsbeschluss der
Gemeinderatssitzung vom 31.07.2018 verwiesen.
Eine Beschlussfassung ist nicht notwendig.
d.) Private Bürgereinwendung mit Schreiben vom 22.10.2018
Beschluss:
Die
Bestandsgebäude der Mühlenstraße sind nicht der Erschließungseinheit des
Baugebietes „Ortsabrundung Dampfach – westlicher Ortsrand“ zuzuordnen.
Grundsätzlich
wird für jedes Grundstück einer Erschließungseinheit nur einmal ein Beitrag
erhoben.
Die
Erweiterung der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen führt nicht zu einer
erneuten Beteiligung der Bestandsgebäude an der Erschließungseinheit des
Baugebietes „Ortsabrundung Dampfach – westlicher Ortsrand“.
Zudem
findet keine verkehrliche Neuerschließung des Baugebietes „Ortsabrundung
Dampfach – westlicher Ortsrand“ statt, sondern die bestehende Wegführung wird
straßenbaulich saniert, sodass hierfür keine Erschließungsbeiträge erhoben
werden.
Der
Gemeinderat vertritt die Auffassung, dass somit die Beitragspflicht der
Erschließungseinheit des Baugebietes „Ortsabrundung Dampfach – westlicher
Ortsrand“ geregelt ist.
Gemeinderatsmitglied
Hauck ist gem. Art. 49 GO ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
12 |
Anwesend: |
13 |
Nein-Stimmen |
0 |
Pers. Beteiligt: |
1 |
e.) Private Bürgereinwendung mit Schreiben vom 26.10.2018
Beschluss:
Es wird auf den Abwägungsvorschlag zu Punkt d.) verwiesen
Gemeinderatsmitglied Hauck ist gem. Art. 49 GO
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
12 |
Anwesend: |
13 |
Nein-Stimmen |
0 |
Pers. Beteiligt: |
1 |
f.) Private Bürgereinwendung mit Schreiben vom 26.10.2018
Beschluss:
Es wird auf den Abwägungsvorschlag zu Punkt d.) verwiesen
Gemeinderatsmitglied Hauck ist gem. Art. 49 GO
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
12 |
Anwesend: |
13 |
Nein-Stimmen |
0 |
Pers. Beteiligt: |
1 |
g.) Regierung von Unterfranken – Höhere Landesplanungsbehörde mit E-Mail
vom 31.10.2018
Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
Gemeinde Wonfurt legt in den Notarverträgen grundsätzlich eine Bauverpflichtung
innerhalb von 2 Jahren fest. Da sich die Grundstücke innerhalb des Planumgriffs
allerdings nicht in Eigentum der Gemeinde Wonfurt befinden, ist eine
Bauverpflichtung in diesem Fall rechtlich nicht möglich.
Der Gemeinderat vertritt die Auffassung, dass
grundsätzlich der Empfehlung der Regierung von Unterfranken entsprochen wird,
insofern sich die Grundstücksflächen in Eigentum der Gemeinde Wonfurt befinden
und eine Bauverpflichtung rechtlich möglich ist.
Gemeinderatsmitglied Hauck ist gem. Art. 49 GO
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
12 |
Anwesend: |
13 |
Nein-Stimmen |
0 |
Pers. Beteiligt: |
1 |
h.)
Regionaler Planungsverband Main-Rhön mit Schreiben vom 05.11.2018
Beschluss:
Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde Wonfurt legt in den
Notarverträgen grundsätzlich eine Bauverpflichtung innerhalb von 2 Jahren fest.
Da sich die Grundstücke innerhalb des Planumgriffs allerdings nicht in Eigentum
der Gemeinde Wonfurt befinden, ist eine Bauverpflichtung in diesem Fall
rechtlich nicht möglich.
Der
Gemeinderat vertritt die Auffassung, dass grundsätzlich der Empfehlung der
Regierung von Unterfranken entsprochen wird, insofern sich die
Grundstücksflächen in Eigentum der Gemeinde Wonfurt befinden und eine Bauverpflichtung
rechtlich möglich ist.
Gemeinderatsmitglied Hauck ist gem. Art. 49 GO
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
12 |
Anwesend: |
13 |
Nein-Stimmen |
0 |
Pers. Beteiligt: |
1 |
i.) Landratsamt
Haßberge mit Schreiben vom 08.11.2018
1. Immissionsschutz-
Wird zur Kenntnis genommen.
2.
Wasserrecht – wasserrechtliche Erlaubnis-
Beschluss:
Für das
gesamte Ortsnetz Dampfach, einschließlich des neuen Baugebietes, wird derzeit
ein neuer Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis erstellt. Dazu fand bereits ein
Besprechungstermin beim Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen statt und das
Ingenieurbüro Stubenrauch GmbH wurde mit der Erstellung der notwendigen
Antragsunterlagen beauftragt.
Im
Hinblick auf die bestehende Systematik der Abwasserbeseitigung im Trennsystem
wurde bereits der oben aufgeführte Umstand dahingehend berücksichtigt, dass in
den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans die Anlage von privaten
Regenrückhaltebecken mit aufgenommen wurde.
Mit Schreiben vom
07.12.2016 teilte das WWA Bad Kissingen dem LRA Haßberge mit, dass die
bestehende wasserrechtliche Genehmigung für die Einleitung von
Niederschlagswasser im Ortsteil Dampfach vom 06.02.1980 bis 31.12.2019
verlängert werden könnte. Hierzu gab es vom LRA Haßberge noch keine Aussage.
Auf Nachfrage teilt Herr Graf mit, dass es hierbei zu Abstimmungsproblemen
gekommen sei. Nach Mitteilung, dass noch im ersten Quartal 2019 ein Antrag auf
eine neue wasserrechtliche Genehmigung gestellt wird, sicherte Herr Graf eine
Verlängerung der bisherigen Genehmigung bis zum genannten Zeitpunkt zu.
(Bzgl. der Aufstellung des Bebauungsplanes "Ortsabrundung Dampfach -
westlicher Ortsrand" erledigt sich hiermit der Hinweis des LRA Haßberge,
dass die Genehmigung zum Einleitung von Niederschlagswasser verfristet sei.)
Gemeinderatsmitglied Hauck ist gem. Art. 49 GO
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
12 |
Anwesend: |
13 |
Nein-Stimmen |
0 |
Pers. Beteiligt: |
1 |
3. Wasserrecht –
Einleitung Niederschlagswasser
Beschluss:
Aufgrund
der nicht zur Verfügung stehenden Grundstücke und der topographischen Lage des
Baugebietes ist es der Gemeinde nicht möglich, eine zentrale Regenrückhaltung
zu schaffen. Die erforderliche Regenrückhaltung wird daher durch Schaffung von
privaten Anlagen innerhalb der privaten Grundstücksflächen geregelt.
Das für
jedes Grundstück und seiner Bebauung tatsächlich notwendige Rückhaltevolumen
ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die Regenrückhaltung ist
in den Planunterlagen für Freistellungs- und Genehmigungsverfahren darzustellen
und der prüfbare Nachweis der Ermittlung des Rückhaltevolumens ist der Gemeinde
mit dem Antrag auf Baugenehmigung vorzulegen.
Zur
Prüfung der hergestellten Größe und des ordnungsgemäßen Betriebs der Anlage ist
der Gemeinde der Zugang zu gewährleisten. Bei baulichen Veränderungen auf dem
Grundstück sind die notwendigen Unterlagen bei der Gemeinde zur Prüfung
einzureichen und das erforderliche Rückhaltevolumen anzupassen. Damit wird
gewährleistet, dass das erforderliche Rückhaltevolumen auf die tatsächlich
befestigte Fläche auf dem Grundstück abgestimmt ist.
Die
Einhaltung der Anforderungen an die privaten Regenrückhaltungen wird durch die
Gemeinde (auch im eigenen Interesse) geprüft, da Antragsteller für die
Einleitung von Niederschlagswasser in den Horhäuser Mühlbach die Gemeinde
Wonfurt ist.
Der
Gemeinderat vertritt die Auffassung, dass somit die Bereitstellung des
notwendigen Rückhaltevolumens eindeutig geregelt ist.
Als
Alternative zur Regenrückhaltung besteht die Möglichkeit der Versickerung von
Niederschlagswasser. Eine exakte Festlegung, ob eine Versickerung an dem von
Seiten der Bauherren geplanten Standorten möglich ist, kann durch eine
Baugrunduntersuchung mit entsprechenden Versickerungsversuchen bestimmt werden.
Die für die Fachplanung notwendigen geologischen Untersuchungen (u.a.
Baugrunduntersuchung mit Versickerungsversuch, Bodeneigenschaften, Höhe
Grundwasserspiegel) werden von Seiten der Gemeinde Wonfurt in Auftrag gegeben.
Ergänzend
zu der bereits getroffenen Festsetzung der Regenrückhaltebecken wird im
Bebauungsplan die Alternative der Versickerung mit aufgenommen. Der Gemeinderat
beschließt, dass eine redaktionelle Umformulierung der textlichen Festsetzung
durchgeführt wird.
Gemeinderatsmitglied Hauck ist gem. Art. 49 GO
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
12 |
Anwesend: |
13 |
Nein-Stimmen |
0 |
Pers. Beteiligt: |
1 |
4. Abfallrecht
Beschluss:
Unter
Punkt 9.2 der Hinweise des Bebauungsplans ist bereits die Formulierung zur
Vorgehensweise beim Auffinden von Altlasten und Altablagerungen mit
aufgenommen.
„9.2 Altlasten
Sollten bei Grabungsarbeiten Altdeponien, Altablagerungen oder
schädliche Bodenverunreinigungen angetroffen werden, sind die Arbeiten
einzustellen und es ist das Landratsamt Haßberge – staatliches Abfallrecht –
unverzüglich zu benachrichtigen.“
Der
Gemeinderat vertritt die Auffassung, dass mit diesem Hinweis der Umgang mit
Altablagerungen oder Deponien eindeutig geregelt ist.
Gemeinderatsmitglied Hauck ist gem. Art. 49 GO
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
12 |
Anwesend: |
13 |
Nein-Stimmen |
0 |
Pers. Beteiligt: |
1 |
5. Gesundheitsamt:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, eine Beschlussfassung ist nicht
notwendig.
j.) Amt
für ländliche Entwicklung Unterfranken mit Schreiben vom 08.11.2018
Beschluss:
Der
Gemeinderat vertritt die Auffassung, dass eine Ausweisung des Baugebietes
notwendig ist, da bereits Bauwerber mit festen Bauabsichten innerhalb des
Planumgriffs an die Gemeinde Wonfurt herangetreten sind.
Es wird
weiterhin auf den Abwägungsbeschluss der Gemeinderatssitzung vom 31.07.2018
verwiesen.
Gemeinderatsmitglied
Hauck ist gem. Art. 49 GO ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
12 |
Anwesend: |
13 |
Nein-Stimmen |
0 |
Pers. Beteiligt: |
1 |
k.)
Bayernwerk Netz GmbH mit Schreiben vom 08.11.2018
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, eine
Beschlussfassung ist nicht notwendig.