Beschluss:

Auf die vorstehenden Feststellungen wird verwiesen.

Unter der Voraussetzung, dass sich die Bioenergie GbR schriftlich verpflichtet, auf eigene Kosten die Zufahrtswege herzustellen und zu unterhalten und den Fahrverkehr von und zur Biogasanlage auf den bei der gemeinsamen Ortseinsicht einvernehmlich festgelegten Wegen zu führen, wird das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Antrag auf Neugenehmigung nach § 34 BImschG erteilt.

 

Für den Fall, dass diese schriftliche Verpflichtung gegenüber der Gemeinde nicht abgegeben wird, wird das gemeindliche Einvernehmen verweigert, da die Biogasanlage unter erheblichen Planabweichungen mit einer größeren Kapazität  gebaut wurde, wofür jetzt Tekturplanungen notwendig sind und vorgelegt wurden.

 

Durch die zusätzlich geplante weitere Erhöhung der Kapazität sind die Anforderungen an eine gesicherte straßenmäßige Erschließung wesentlich höher, da eine erhebliche Steigerung des Ziel- und Quellverkehrs zu erwarten ist.

 

Das zu erwartende Verkehrsaufkommen kann über den Dorfplatz nicht abgewickelt werden. Auf die vorstehenden Feststellungen zum notwendigen Schutz der Anlieger und der gesamten Wohnbevölkerung wird hingewiesen. Die straßenmäßige Erschließung ist somit nicht gesichert.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

13

Anwesend:

13

Nein-Stimmen

0

Pers. Beteiligt:

0