Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass im Außenbereich von Buch auf dem Grundstück, Flur-Nr. 140 die Errichtung eines Rindermaststalles beabsichtigt ist. Es wird zur Kenntnis genommen, dass im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig ist, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient, und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt (§ 35 BauGB). Der Gemeinderat stellt fest, dass die Erschließung mit Wasser und die Stromversorgung auf dem Grundstück derzeit nicht gesichert ist und im Falle der Bebauung auf Kosten des Antragstellers herzustellen ist. Das Landratsamt wird gebeten, bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eine eventuell notwendige Auflage zur Eingrünung des Stallgebäudes zu prüfen. Der Gemeinderat stellt fest, dass die Unterschrift des Grundstückseigentümers Flur-Nr. 140  (Dr. Weth) auf den Antragsunterlagen fehlt. Eine Beweissicherung über den Zustand des Wirtschaftsweges zum geplanten Standort soll vor Beginn der Baumaßnahme erfolgen. Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid wird grundsätzlich erteilt. Der Antrag auf Vorbescheid wird im Landratsamt zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit vorgelegt. Herr Dotzel war gemäß Art. 49 GO ausgeschlossen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

13

Anwesend:

14

Nein-Stimmen

0

Pers. Beteiligt:

1