Beschluss:

Der Gemeinderat Gädheim beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Eichelberg III“ Gädheim im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB. Es handelt sich hierbei um folgende Änderungen:

·      Östlich der Grundschule ist im Bebauungsplan (Stand: 04.09.2000) ein Mehrzweckge­bäude (MZG) vorgesehen. Da die Gemeinde bereits über ein MZG verfügt, soll stattdes­sen weitere Wohnbebauung als Einzelhausbebauung ausgewiesen werden. Zur Er­reichbarkeit ist eine Stichstraße mit Wendeanlage vorgesehen.

·      Die Reihenhausbebauung im südöstlichen Teilbereich der Ringstraße soll nicht realisiert werden, da im ländlichen Raum hierfür mittlerweile nur ein geringer bis kein Bedarf beTextfeld: Gemeinde Gädheim	Anlage 1
Bebauungsplan „Eichelberg III“ 1. Änderung	Seite 4
(vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB)
steht. Stattdessen sind ebenfalls Einzelhäuser vorgesehen, die sich in der Gestaltung an den Vorgaben der übrigen Wohnbebauung des Gebietes orientieren.

·    Als Bauweise im südlichen Bereich der Planstraße B ist im Bebauungsplan (Stand: 04.09.2000) als „Einzel- oder Reihenhausbebauung“ festgesetzt. Diese Festsetzung wird infolge der vorgenannten Begründung in „Einzel- oder Doppelhausbebauung“ ge­ändert.

·    Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Grundstücke Nr. 3 und 4 sollen keine Wohnbe­bauung erhalten, da deren Lage in der Nähe zur Bundesstraße als wenig attraktiv ein­gestuft wird. Hier werden Anlagen der Verwaltung errichtet (ein Feuerwehrgerätehaus mit Garagenplätzen gemäß §4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO sowie Garagen des Bauhofes mit einer Werkstatt). Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans wird dieses Grundstück als Nr. 4 ausgewiesen.

Die Verlagerung der freiwilligen Feuerwehren aus Gädheim und Ottendorf zu diesem Standort wird erforderlich, da beide bestehenden Feuerwehrgebäude sanierungsbedürf­tig sind. Dabei wird erwartet, dass der Investitionsbedarf dieser Sanierungsmaßnahmen über denen eines Neubaus eines Gebäudes liegt. Darüber hinaus werden somit auch die Kräfte der beiden freiwilligen Feuerwehren gebündelt.

Die höchst zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,8 und die höchst zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) wird mit 2,0 festgesetzt. Die maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen (Gebäudeoberkante) wird mit 12 m festgesetzt. Abweichend davon ist ein Schlauch- und Übungsturm mit einer Höhe von maximal 15 m zulässig. Die maxima­len Gebäudehöhen beziehen sich jeweils auf das darunter liegende Gelände. Insgesamt darf durch die baulichen Anlagen eine Höhe von 230,00 müNN bzw. durch den Schlauchturm 233,00 müNN nicht überschritten werden.

Ergänzend wird auf diesem Grundstück dem Bedarf an Unterstellmöglichkeiten von Fahrzeugen des Gemeindlichen Bauhofs Rechnung getragen.

·    Die textlichen Festsetzungen werden auf ein Mindestmaß an Vorgaben reduziert, um der aktuellen Gestaltung der Wohngebäude Rechnung zu tragen, so dass diese vielfälti­ger gestaltet werden können. Dazu zählen die Vorgaben zur Dachausbildung, bei der nun auch Flachdächer zugelassen werden.

· Textfeld: Gemeinde Gädheim	Anlage 1
Bebauungsplan „Eichelberg III“ 1. Änderung	Seite 5
(vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB)
Textfeld: K:\Gädheim\Gädheim\ER Eichelberg III\Erlaeuterung\Bericht_20150602.docx Dachflächenfester werden zugelassen, da im ganzen Baugebiet die Möglichkeit besteht, dass das Dachgeschoss ausgebaut werden kann. Mit den Dachfenstern wird somit der natürlichen Beleuchtung und der Lüftung der Räume Rechnung getragen.

·  Bei den Einfriedungen werden die relativ eng gesteckten Vorgaben aufgehoben. Damit wird der aktuellen Gestaltungsfreiheit nicht nur bei den Gebäuden sondern auch der Außengestaltung der Grundstücke ein größerer Spielraum eingeräumt.

·  Die Breiten der Verkehrsflächen werden aus den Textlichen Festsetzungen heraus genommen. Dies ist damit begründet, dass z.B. bei kleinen Kurvenradien Erweiterungen in den Kurveninnenseiten notwendig werden, damit die Fahrzeuge die Kurven auf ihrer Fahrspur überhaupt befahren können. Bei einer ansonsten notwendigen Mitbenutzung der Gegenfahrspur kann es zu gefährlichen Situationen bis hin zu Unfällen kommen.

·  Die Breite des Fußweges von Planstraße B zum Spielplatzgelände wird von 2,00m auf 2,50m geändert. Damit wird es möglich diesen Weg auch mit Kraftfahrzeugen des Unterhaltungsdienstes zu befahren.

·  Die Containerstellplätze entfallen, da in der Ortslage Gädheim bereits zwei solche Stell­plätze vorhanden sind, und dies für ausreichend angesehen wird. Darüber hinaus wird durch die bisher vorgesehenen Standorte neben der Wohnbebauung das jeweils direkt angrenzende Grundstück weniger attraktiv (Lärm, Geruch, etc.).

·  Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans wird in den Textlichen Festsetzungen aufgenommen, dass das Gebiet im Trennsystem zu entwässern ist.

·  Nachrichtlich wird in den Bebauungsplan die Lage eines Regenrückhaltebeckens sowie die Errichtung von Blendschutz für den Kfz-Verkehr entlang der Bundesstraße B26 mit aufgenommen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

12

Anwesend:

13

Nein-Stimmen

1

Pers. Beteiligt:

0