Beschluss:

Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Raum Theres wird für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung, vorbehaltlich eines etwaigen Widerrufs,  anwenden.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Anwesend:

9

Nein-Stimmen

0

Pers. Beteiligt:

0