Beschluss:

1.    Die Stellungnahmen und die Abwägungsvorschläge werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen.

 

2.    Der Gemeinderat schließt sich der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt vom 03.04.2018 bezüglich des Rückbaus der Anlagen voll inhaltlich an. Sollte das Sondergebiet nicht mehr dem geplanten Zweck Photovoltaik dienen, ist das überplante Gebiet wieder in seinen ursprünglichen Zustand zurückzubauen.

 

3.    Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Regierung von Unterfranken vom 04.04.2018 zur Kenntnis. Es wird zur Kenntnis genommen, dass innerhalb des Überschwemmungsgebietes die Ausweisung von neuen Baugebieten im Außenbereich unzulässig ist und nach Abstimmung auch Photovoltaikanlagen zu Baugebieten gerechnet werden und nicht errichtet werden dürfen. Der Umgriff des Bebauungsplanes wird deshalb zurückgenommen und auf den Bereich außerhalb des Überschwemmungsgebietes innerhalb der FlNr. 153 festgesetzt.

 

4.    Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Autobahndirektion Nordbayern vom 11.04.2018 und die Hinweise bezüglich einer möglichen Lärmauswirkung wegen Reflektionen zur Kenntnis. Der Gemeinderat stellt fest, dass die derzeitige Lärmsituation für den Gemeindeteil Horhausen auf keinen Fall durch die eventuelle Errichtung der geplanten Photovoltaikanlage verschlechtert werden darf. Es ist zu prüfen, ob eventuell durch die 3 Meter hohen Module die Höhe der Autobahn erreicht wird und Reflektionen für den Gemeindeteil entstehen können. Mit einem vom Vorhabenträger zu beauftragenden Lärmgutachten ist zu überprüfen und verbindlich nachzuweisen, dass keine Verschlechterung der Lärmsituation für den Gemeindeteil Horhausen durch eventuelle Reflektionen entsteht. Das Ergebnis des geforderten Lärmschutzgutachtens ist der Gemeinde vorzulegen und detailliert zu erläutern.

 

5.    Die Stellungnahme des Landratsamtes Haßberge vom 19.04.2018 und die Hinweise zum Brandschutz werden zur Kenntnis genommen. Bezüglich der Forderungen zur Löschwasserversorgung ist konkret zu prüfen und nachzuweisen, ob der Grundschutz sichergestellt werden kann. Bedingt durch die Besonderheit des Objekts ist es erforderlich, dass ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 durch den Betreiber oder ein durch den Betreiber/Vorhabensträger beauftragtes Büro erstellt wird. Die Feuerwehrpläne sind der örtlichen Feuerwehr zu gegebener Zeit zu übergeben, damit eventuelle Änderungswünsche und Anregungen der Feuerwehr eingearbeitet werden können. Vor der Inbetriebnahme muss eine Einweisung der Feuerwehr und der Kreisbrandinspektion erfolgen. Die Einweisung ist mit dem Kreisbrandrat mindestens 6 Wochen vorab abzustimmen.

 

6.    Nach Eingang und Prüfung der vorliegenden Unterlagen, Gutachten usw. sind die Abwägungsvorschläge entsprechend zu überarbeiten und bei einer der nächsten Sitzungen unter Berücksichtigung der Änderungen, Hinweise etc. dem Gemeinderat erneut vorzustellen.

 

7.    Die Entscheidung über den Billigung- und Auslegungsbeschluss wird zurückgestellt.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

12

Anwesend:

12

Nein-Stimmen

0

Pers. Beteiligt:

0